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Kindergeld


Die SPD will das Kindergeld künftig nach dem Einkommen der Eltern staffeln, um Familien mit kleinem Einkommen stärker zu fördern. „Familien mit niedrigen, kleinen und mittleren Einkommen – je nach Modell bis zu etwa 3000 Euro Brutto-Einkommen – erhalten mehr: Sie bekommen ein erhöhtes Kindergeld, das maximal 324 Euro beträgt“, heißt es in dem Konzept. Der Thüringer Familienbund der Katholiken hält die Pläne für „verfassungsrechtlich bedenklich.“ Stimmt das?


Diskussionen

  • aklein ist dagegen
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    Für die ersten zwei Kinder je 184 Euro, für das dritte 190 und für jedes weitere 215 Euro – egal, wie viel die Eltern verdienen. So funktioniert in Deutschland bisher die Kindergeld-Zuteilung nach dem Einkommensteuergesetz.

    Die SPD will das künftig ändern, wenn sie nach der Bundestagswahl am 22. September an die Macht kommt: Ihr Regierungsprogramm sieht ein „einkommensabhängiges Kindergeld für geringe und untere mittlere Einkommen“ vor. Berufstätige Familien mit zwei Kindern und einem Einkommen von unter 3000 Euro monatlich sollen einen Zuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind bekommen, was einem Gesamtkindergeld von bis zu 324 Euro gleichkommt. Weiter schlägt das SPD-Konzept vor: „Alle anderen Familien erhalten je Kind einheitlich wie bisher ein Kindergeld von 184 Euro im Monat.“ Der Thüringer Familienbund der Katholiken hält ein solches sozial gestaffeltes Kindergeld für „verfassungsrechtlich bedenklich“. Zu Recht? Nein, denn das Grundgesetz lässt Spielraum für Ungleichbehandlungen aus triftigen Gründen.

    Schon jetzt sieht das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eine Sonderregelung für arme Familien vor, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen: Einen sogenannten Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro gewährt die Familienkasse den Eltern, die – ohne Wohn- und Kindergeld – nur über ein monatliches Einkommen von 900 Euro oder weniger verfügen und zudem durch die Auszahlung des Kinderzuschlags die Grenzen der Hilfebedürftigkeit übersteigen, also den Anspruch auf ALG II verlieren. Im Falle Alleinerziehender liegt die Grenze bei maximal 600 Euro, ergänzt Paul Ebsen, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, der die Familienkasse zugeordnet ist.

    Das Konzept der SPD erweitert also lediglich den Kreis der Kinderzuschlagsberechtigten auf Familien oberhalb des Hartz-IV-Niveaus. Verfassungsrechtlich relevant wäre höchstens Artikel 3 des Grundgesetzes mit dem Gleichheitsgrundsatz, sagt Wolfgang Baumann, Rechtsanwalt für öffentliches Recht in Würzburg. Aber auch dessen Absatz 1, „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, lasse ein „gesetzgeberisches Ermessen“: Wenn ein „sachlicher Differenzierungsgrund“ bestehe, sei eine Ungleichbehandlung denkbar und verfassungskonform. Das ganze Steuerrecht zum Beispiel, so Baumann, funktioniere nach dem Grundsatz, je höher das Einkommen, desto höher die Steuer, also auf einer Ungleichbehandlung. In Sachen Kindergeld wäre der Differenzierungsgrund, „dass Kinderarmut bekämpft werden soll“, so der Verfassungsrechtler.

    Sein Fazit zum Vorwurf, der Kindergeld-Vorschlag der SPD sei „verfassungsrechtlich bedenklich“: Davon kann keine Rede sein, weil er „im gesetzgeberischen Ermessen liegt und nicht unverhältnismäßig die Situation von Familien mit höherem Einkommen verschlechtert“.

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